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Der öffentliche Dienst im Freistaat Bayern

Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern unterteilen sich in Beamte und Arbeitnehmer. Etwa ein Drittel der im öffentlichen Dienst Beschäftigten sind Beamte.

Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn, Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für das in der Regel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) gilt.

Das deutsche Beamtenrecht folgt dem sogenannten „Laufbahnprinzip“, bei dem grundsätzlich eine vorgegebene Laufbahn mit festgelegten Besoldungsgruppen zu durchlaufen ist und es klare Qualifikationsanforderungen gibt. Ähnliche Systeme gibt es z. B. in Frankreich oder Österreich.

Nach Durchlaufen bestimmter Probe- und Wartezeiten wird das Beamtenverhältnis in der Regel auf ein Verhältnis auf Lebenszeit um­gewandelt. Ein Streikrecht besteht nicht.

Die Grundlagen dafür sind in Art. 33 Grund­gesetz (GG) als sog. „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ geregelt.

Aufgrund der klaren Qualifikationsvorgaben haben sich für den öffentlichen Dienst diverse Bildungseinrichtungen etabliert, in denen die laufbahnspezifischen Studiengänge, Berufs­ausbildungen und Fortbildungen erworben werden können. Zu nennen ist hier etwa die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern oder die Bayerische Verwaltungs­schule.

Dabei gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Staatsverwaltung und der Kommunalverwaltung.

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