Sie Informieren sich aktuell über die öffentliche Verwaltung in Bayern (Deutschland).

Die Gemeinden

Die Gemeinden haben als ursprüngliche Gebietskörperschaften das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht, die örtlichen Angelegenheiten selbstverantwortlich zu regeln (eigener Wirkungskreis). Darüber hinaus nehmen sie Staatsaufgaben als übertragene Aufgaben wahr.

Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Aufgaben u. a. das Recht, Satzungen und Verordnungen als allgemein verbindliches Ortsrecht zu erlassen. Das bayerische Gemeinderecht ist im Wesentlichen in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) geregelt.

Je nach Umfang der o. g. Aufgaben und aus historischen Gründen unterscheidet man folgende Arten von Gemeinden:

Kreisangehörige Gemeinden

Sie gehören verwaltungsrechtlich und organisatorisch einem der 71 bayerischen Landkreise an und nehmen neben dem eigenen Wirkungskreis (z. B. Planungshoheit) einen eingeschränkten Bereich an staatlichen Aufgaben wahr (z. B. Einwohnermeldewesen). Die staatliche Aufsicht über diese Gemeinden obliegt dem Landratsamt.

Kreisfreie Städte

Sie sind nicht Bestandteil eines Landkreises und nehmen neben den Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden auch die Aufgaben der staatlichen Unter­behörden (Landratsämter) wahr (z. B. Bau­genehmigungen). Die Rechtsaufsicht liegt bei den jeweiligen örtlich zuständigen Bezirks­regierungen. In Bayern gibt es derzeit 25 kreisfreie Städte. In kreisfreien Städten trägt der Erste Bürgermeister den Titel „Oberbürgermeister“.

Große Kreisstädte

Hierbei handelt es sich um kreisangehörige Gemeinden, denen der Gesetzgeber aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit zusätzlich einige Aufgaben der unteren Staatsverwaltungsbehörde übertragen hat (z. B. bestimmte wasserrechtliche Genehmigungen). Die Rechtsaufsicht obliegt dem jeweiligen Landratsamt. Auch in den Großen Kreisstädten trägt der Erste Bürger­meister den Titel „Oberbürgermeister“.

Städte und Märkte

Das sind kreisangehörige oder kreisfreie Gemeinden, die diese Bezeichnung aus historischen Gründen führen oder denen aufgrund ihrer Einwohnerzahl und/oder ihrer wirtschaftlichen Bedeutung dieser Titel durch das Staats­ministerium des Innern verliehen wird. In Städten heißt der Gemeinderat „Stadtrat“, in Märkten „Marktgemeinderat“.

Landeshauptstadt München

München führt als Hauptstadt des Freistaates Bayern die Bezeichnung „Landeshauptstadt“. Rechtlich handelt es sich im Übrigen um eine normale kreisfreie Stadt. Die Münchener Stadtbezirke stellen dabei Verwaltungsunterglie­derungen ohne rechtliche Selbstständigkeit dar.

Die Gemeinden handeln durch ihre Organe. Folgende gemeindliche Organe sind zu unterscheiden:

  • Der Gemeinderat (in Städten „Stadtrat“, bei Märkten „Marktgemeinderat“)

  • Der Erste Bürgermeister (in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten „Oberbürgermeister“)

  • Die Ausschüsse als Hilfsorgane des Gemeinderates

Der Gemeinderat

Er ist Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde und wird von den Gemeindebürgern in
allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Er besteht je nach Größe der Gemeinde aus zwischen acht und 80 Mitgliedern und dem Ersten Bürgermeister. 

Er ist für alle Gemeindeangelegenheiten im eigenen und übertragenen Wirkungskreis zuständig, soweit nicht der Erste Bürgermeister oder ein Ausschuss zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehört des Weiteren die Kontrolle der Gemeindeverwaltung.

In den Gemeinderat kann jeder EU-Bürger im Alter von mindestens 18 Jahren gewählt werden, der seinen Lebensmittelpunkt im Gemeindegebiet hat. Der Gemeinderat entscheidet durch Mehrheitsbeschlüsse. Die Sitzungen finden in der Regel öffentlich statt.

Der Gemeinderat erfüllt damit vergleichbare Aufgaben wie die tschechische Gemeindevertretung (zastupitelstvo obce). Trotz des ähnlichen Wortlautes ist er nicht mit dem tschechischen Rat der Gemeinde (rada obce) als weiteres kollektives Führungsorgan zu verwechseln. Dieses ist im bayerischen Kommunalrecht unbekannt.

Der Erste Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister wird von den Gemeindebürgern direkt in allgemeiner, gleicher, geheimer und freier Wahl für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Je nach Größe und Festlegung der Gemeinde übt der Erste Bürgermeister sein Amt hauptberuflich oder ehrenamtlich (nebenberuflich) aus. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Deutsche, der als Kandidat für ein ehrenamt­liches Bürgermeisteramt zusätzlich seinen Wohnort im Gemeindegebiet haben muss.

Der Erste Bürgermeister leitet die Gemeinde­verwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Er bereitet die Sitzungen des Gemeinderates vor, führt den Vorsitz im Gemeinderat und ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig.

Der Erste Bürgermeister erledigt darüber hinaus in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegen­heiten einer Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben. Der Gemeinderat kann ihm im Rahmen seiner Geschäftsordnung weitere Aufgaben aus seinem Aufgabenbereich zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Der Erste Bürgermeister wird von mindestens einem, höchstens zwei weiteren Bürgermeistern vertreten, die aus den Reihen des Gemeinderates gewählt werden.

Die Ausschüsse

Der Gemeinderat kann Ausschüsse als Hilfs­organe bilden und ihnen Aufgaben aus seinem Aufgabenbereich zur Beschlussfassung und/oder Beratung übertragen (z. B. Bauausschuss für Bauangelegenheiten). Die Zusammensetzung der Ausschüsse muss dem politischen Stärkeverhältnis im Gemeinderat entsprechen. Ein beschließender Ausschuss wird auch Gemeindesenat genannt.

Organe

Die Gemeinden handeln durch ihre Organe. Folgende gemeindliche Organe sind zu unterscheiden:

  • Der Gemeinderat (in Städten „Stadtrat“, bei Märkten „Marktgemeinderat“)

  • Der Erste Bürgermeister (in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten „Oberbürgermeister“)

  • Die Ausschüsse als Hilfsorgane des Gemeinderates

Der Gemeinderat

Er ist Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde und wird von den Gemeindebürgern in
allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Er besteht je nach Größe der Gemeinde aus zwischen acht und 80 Mitgliedern und dem Ersten Bürgermeister. 

Er ist für alle Gemeindeangelegenheiten im eigenen und übertragenen Wirkungskreis zuständig, soweit nicht der Erste Bürgermeister oder ein Ausschuss zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehört des Weiteren die Kontrolle der Gemeindeverwaltung.

In den Gemeinderat kann jeder EU-Bürger im Alter von mindestens 18 Jahren gewählt werden, der seinen Lebensmittelpunkt im Gemeindegebiet hat. Der Gemeinderat entscheidet durch Mehrheitsbeschlüsse. Die Sitzungen finden in der Regel öffentlich statt.

Der Gemeinderat erfüllt damit vergleichbare Aufgaben wie die tschechische Gemeindevertretung (zastupitelstvo obce). Trotz des ähnlichen Wortlautes ist er nicht mit dem tschechischen Rat der Gemeinde (rada obce) als weiteres kollektives Führungsorgan zu verwechseln. Dieses ist im bayerischen Kommunalrecht unbekannt.

Der Erste Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister wird von den Gemeindebürgern direkt in allgemeiner, gleicher, geheimer und freier Wahl für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Je nach Größe und Festlegung der Gemeinde übt der Erste Bürgermeister sein Amt hauptberuflich oder ehrenamtlich (nebenberuflich) aus. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Deutsche, der als Kandidat für ein ehrenamt­liches Bürgermeisteramt zusätzlich seinen Wohnort im Gemeindegebiet haben muss.

Der Erste Bürgermeister leitet die Gemeinde­verwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Er bereitet die Sitzungen des Gemeinderates vor, führt den Vorsitz im Gemeinderat und ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig.

Der Erste Bürgermeister erledigt darüber hinaus in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegen­heiten einer Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben. Der Gemeinderat kann ihm im Rahmen seiner Geschäftsordnung weitere Aufgaben aus seinem Aufgabenbereich zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Der Erste Bürgermeister wird von mindestens einem, höchstens zwei weiteren Bürgermeistern vertreten, die aus den Reihen des Gemeinderates gewählt werden.

Die Ausschüsse

Der Gemeinderat kann Ausschüsse als Hilfs­organe bilden und ihnen Aufgaben aus seinem Aufgabenbereich zur Beschlussfassung und/oder Beratung übertragen (z. B. Bauausschuss für Bauangelegenheiten). Die Zusammensetzung der Ausschüsse muss dem politischen Stärkeverhältnis im Gemeinderat entsprechen. Ein beschließender Ausschuss wird auch Gemeindesenat genannt.

Fanden Sie diese Seite hilfreich?

Nächste Seite
Die Landkreise