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Verfassungsrechtliche Grundlagen des Freistaats Bayern

Der Freistaat Bayern ist eines der 16 deutschen Bundesländer und somit ein Teilstaat der Bundesrepublik Deutschland. Damit besitzt er zwar eine gewisse staatsrechtliche, aber keine völkerrechtliche Subjektivität.

Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich in der Bayerischen Verfassung (BV) von 1946 und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) von 1949. Die Gesetzgebung ist auf Bund und Länder verteilt. Wichtige Rechts­gebiete in der Zuständigkeit der

Bundesländer sind z. B. das Kommunalrecht, das Polizeirecht oder das Schulrecht. Beispiele für Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes sind etwa das Staatsangehörigkeitsrecht, das Urheberrecht oder das Ausländerrecht.

Die öffentliche Verwaltung ist grundsätzlich Sache der Länder, auch soweit hierdurch Gesetze des Bundes vollzogen werden.

Nach der Bayerischen Verfassung ist der Freistaat Bayern ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Der Begriff „Freistaat“ hat keine eigene Bedeutung, sondern ist als Synonym für eine demokratisch verfasste Republik zu verstehen. Die Bezeichnung führen außer dem Freistaat Bayern noch die Bundesländer Sachsen und Thüringen.

Das bayerische Staatswappen gibt es in zwei Versionen:

Die Verfassung garantiert den Staatsbürgern umfassende Grundrechte, die nur durch Gesetz aus Gründen des öffentlichen Wohls eingeschränkt werden dürfen. Sie regelt des Weiteren die Organisation und das Verhältnis der einzelnen Staatsgewalten und ihrer Organe nach dem Prinzip der Gewaltenteilung (Legislative – Exekutive – Judikative).

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