Sie Informieren sich aktuell über die öffentliche Verwaltung in Bayern (Deutschland).

Die Staatsverwaltung

Die bayerische Staatsverwaltung ist dreistufig aufgebaut.

Sie lässt sich in unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung unterteilen. In der unmittelbaren Staatsverwaltung nimmt der Freistaat Bayern seine Aufgaben durch eigene Behörden ohne rechtliche Selbstständigkeit dieser Behörden wahr, in der mittelbaren Staatsverwaltung durch verselbstständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Hinsichtlich der unmittelbaren Staatsverwaltung unterscheidet man die obersten Landesbehörden, die staatlichen Mittelbehörden und die staatlichen Unterbehörden.

Zu den obersten Landesbehörden zählen die Ministerien, die Staatskanzlei und der Bayerische Oberste Rechnungshof.

Derzeit (2022) gibt es folgende Staatsministerien:

  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

  • Bayerisches Staats­ministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

  • Bayerisches Staatsministerium der Justiz

  • Bayerisches Staatsminis­terium für Unterricht und Kultus

  • Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

  • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

  • Bayerisches Staats­ministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucher­schutz

  • Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

  • Bayerisches Staatsminis­terium für Familien, Arbeit und Soziales

  • Bayerisches Staatsminis­terium für Gesundheit und Pflege

  • Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Den Ministerien sind die Mittelbehörden nachgeordnet, die – für einen räumlich begrenzten
Bereich des Staatsgebietes – die Aufgaben der Staatsverwaltung wahrnehmen und die unteren Staatsbehörden beaufsichtigen. Zu den Mittelbehörden gehören die sieben Bezirksregierungen (Oberbayern, Schwaben, Niederbayern, Oberpfalz, Unterfranken, Mittelfranken und Oberfranken).

Untere staatliche Verwaltungsbehörden sind die 71 Landratsämter, die die Staatsverwaltung für den räumlichen Bereich des jeweiligen Landkreises wahrnehmen (Kreisverwaltungsbehörden). Die Landratsämter sind neben dieser Eigenschaft als staatliche Unterbehörde auch noch Behörde des jeweiligen Landkreises als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Behörde der kommunalen Selbstverwaltung des jeweiligen Landkreises (Doppelfunktion, s. Kapitel „Die Landkreise“).

Neben diesen mittleren und unteren Staats­behörden mit beschränktem territorialem Aufgabenbereich gibt es noch weitere für ganz Bayern zuständige Landesbehörden (z. B. Landesamt für Wasserwirtschaft, Landesamt für Verfassungsschutz etc.).

Daneben nimmt der Freistaat Bayern seine Verwaltungsaufgaben auch noch durch selbstständige juristische Personen des öffentlichen Rechts wahr (mittelbare Staatsverwaltung). Das sind neben den Gemeinden auch öffentlich-rechtliche Anstalten (z. B. Bayerischer Rundfunk) oder die staatlichen Hochschulen.

Struktur der bayerischen Staatsverwaltung

Unmittelbare Staatsverwaltung

  • Bayerische Landesbehörden 

  • oberste Landesbehörden (Ministerien) 

  • Mittelbehörden (Bezirksregierungen)

  • Unterbehörden (Landratsämter)

Mittelbare Staatsverwaltung

  • Bezirke

  • Landkreise

  • Städte und Gemeinden

  • Stiftungen und Anstalten

Hauptunterschiede

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