Der öffentliche Dienst in der Tschechischen Republik
Die Verfassung der Tschechischen Republik (Art. 79 Abs. 2) bestimmt, dass „die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Ministerien und anderer Verwaltungsbehörden durch Gesetz bestimmt werden“.
Das entsprechende Gesetz ist das Gesetz gemäß Nr. 234/2014 Slg. (Gesetz über den Staatsdienst). Für die Beschäftigten der Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden und Bezirke) gilt das Gesetz Nr. 312/2002 Slg. (Gesetz über die Beschäftigten der Gebietskörperschaften). Öffentliches Verwaltungswesen kann an tschechischen Hochschulen als selbstständiger Studiengang belegt werden.
Deshalb muss grundsätzlich zwischen den Bereichen der Staatsverwaltung und der Kommunalverwaltung unterschieden werden.
Für die Staatsbediensteten besteht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
Einstellungsvoraussetzung ist das Bestehen einer Behördenprüfung. Es gilt ein Streikverbot. Damit gibt es deutliche Ähnlichkeiten, aber auch Unterschiede zum deutschen Beamtenverhältnis. So kennt das tschechische Recht z. B. kein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
Im Gegensatz zu den Staatsbediensteten ist das Beschäftigungsverhältnis in der öffentlichen Verwaltung in den Gemeinden und Bezirken ausschließlich ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach dem tschechischen Arbeitsgesetzbuch.