Die rechtsprechende Gewalt (Judikative)
Das deutsche Gerichtswesen unterscheidet die Verfassungsgerichtsbarkeit und die Fachgerichtsbarkeit.
Die Fachgerichtsbarkeit unterteilt sich in fünf Zweige (ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit). Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist vierstufig (vier Instanzen), die Finanzgerichtsbarkeit zweistufig, die übrigen Gerichtsbarkeiten sind dreistufig aufgebaut. Nur bei den letztinstanzlichen Gerichten ist der Bund Träger der Gerichtshoheit, im Übrigen sind es die einzelnen Bundesländer.
Am Beispiel der Verwaltungsgerichtsbarkeit heißt dies für Bayern: Wenn ein Bürger Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt einlegt, entscheidet in erster Instanz – je nach örtlicher Zuständigkeit – eines der sechs bayerischen Verwaltungsgerichte und in zweiter Instanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. In der obersten Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als Bundesgericht zuständig.
In Bayern gibt es sechs Verwaltungsgerichte mit Sitz in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg.