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Die rechtsprechende Gewalt (Judikative)

Das deutsche Gerichtswesen unterscheidet die Verfassungsgerichtsbarkeit und die Fach­gerichtsbarkeit.

Die Fachgerichtsbarkeit unterteilt sich in fünf Zweige (ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungs­gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit). Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist vierstufig (vier Instanzen), die Finanzgerichtsbarkeit zweistufig, die übrigen Gerichtsbarkeiten sind dreistufig aufgebaut. Nur bei den letztinstanz­lichen Gerichten ist der Bund Träger der Gerichtshoheit, im Übrigen sind es die einzelnen Bundesländer.

Am Beispiel der Verwaltungsgerichtsbarkeit heißt dies für Bayern: Wenn ein Bürger Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt einlegt, entscheidet in erster Instanz – je nach örtlicher Zuständigkeit – eines der sechs bayerischen Verwaltungsgerichte und in zweiter Instanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. In der obersten Instanz ist das Bundesverwaltungs­gericht in Leipzig als Bundesgericht zuständig.

In Bayern gibt es sechs Verwaltungsgerichte mit Sitz in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg.

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