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Die Gemeinden

Eine Gemeinde ist eine aus Bürgern bestehende ursprüngliche Gebietskörperschaft. Einige Gemeinden werden als Markt(-gemeinde)“ („městys“) bezeichnet. Dabei handelt es sich um die historische Bezeichnung einer Gemeinde mit Marktrecht, die in den 1950er Jahren abgeschafft und 2006 wieder eingeführt wurde. Eine als Stadt bezeich­nete Gemeinde muss in der Regel mindestens 3.000 Einwohner haben. Die als Statutar­städte definierten Gemeinden (insgesamt 27 einschließlich Prag) sind im Gemeindegesetz aufgeführt. Ihr Gebiet kann in Stadtbezirke oder Stadtteile unterteilt sein, die über eigene lokale Verwaltungsorgane verfügen, aber keine juristischen Personen sind.
Die Hauptstadt Prag gilt ebenfalls als Statutarstadt.

Die Gemeinden unterscheiden sich auch hinsichtlich des Umfangs der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben (über­tragener Wirkungskreis). Einige in einem Sondergesetz aufgeführte Gemeinden haben einen größeren übertragenen Wirkungskreis als andere. Dabei handelt es sich um Gemeinden mit beauftragtem Gemeindeamt“, die im Rahmen von Sondergesetzen auch weitere Aufgaben der staatlichen Verwaltung für andere Gemeinden in einem bestimmten Verwaltungsbezirk wahrnehmen.

Darüber hinaus gibt es Gemeinden mit erweitertem Wirkungskreis, die neben
den Aufgaben der zuvor genannten Gemeinden im Rahmen von Sondergesetzen weitere Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnehmen, und zwar auch für andere Gemeinden in bestimmten Verwaltungsbezirken.

Die Organe einer Gemeinde (Stadt, Marktgemeinde, Statutarstadt) sind:

  • die Vertretung der Gemeinde/Marktgemeinde/Stadt

  • der Rat der Gemeinde/Marktgemeinde/Stadt

  • der Bürgermeister/Oberbürgermeister (bei Statutarstädten)

  • das Gemeindeamt/Marktgemeindeamt/Stadtamt/der Magistrat
    (bei Statutarstädten)

  • besondere Organe der Gemeinde/Marktgemeinde/Stadt, die vom Bürgermeister (Oberbürgermeister) zur Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eingesetzt werden und deren Mitglieder er ernennt und abberuft

Die Gemeindevertretung kann Ausschüsse als Initiativ- und Kontrollorgane
einsetzen. Es gibt immer einen Finanz- und einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rat der Gemeinde kann Kommissionen als Initiativ- und Beratungsorgane
bestimmen. Eine Kommission ist ein Exekutivorgan, wenn sie Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises wahrnimmt.

Die Organe einer Statutarstadt werden als Stadtvertretung, Rat der Stadt,
Oberbürgermeister, Magistrat und besondere Organe der Stadt bezeichnet.
Der Stadtbezirk einer Statutarstadt wird von der Vertretung des Stadtbezirks
verwaltet. Weitere Organe des Stadtbezirks sind der Rat des Stadtbezirks,
der Bürgermeister, das Stadtbezirksamt und die besonderen Organe des Stadt­bezirks. Diese Bezeichnungen gelten analog für die Organe des jeweiligen
Stadtteils einer Statutarstadt.

Die Gemeindevertretung hat je nach Einwohnerzahl der Gemeinde fünf bis
55 Mitglieder. Sie entscheidet über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. So ist sie beispielsweise befugt, das Entwicklungsprogramm der Gemeinde und den Gemeindehaushalt zu verabschieden, allgemein verbind­liche Gemeindesatzungen zu erlassen, eine Gemeindepolizei oder gemeinnützige Organisationen und Organisationseinheiten der Gemeinde einzurichten und über gesetzlich festgelegte Vermögensrechte der Gemeinde zu entscheiden. Sie wählt (und entlässt) die Mitglieder des Rates der Gemeinde aus ihrer Mitte und bestimmt deren Anzahl. Soweit gesetzlich nicht anderweitig geregelt, bedarf ein gültiger
Beschluss, eine Entscheidung oder eine Wahl der Gemeindevertretung der
Zustimmung der einfachen Mehrheit all ihrer Mitglieder.

Der Rat der Gemeinde ist das Exekutivorgan der Gemeinde im Bereich des
eigenen Wirkungskreises und besteht aus fünf bis elf Mitgliedern. In einer
Gemeinde mit einer Gemeindevertretung von weniger als 15 Mitgliedern wird
kein Rat der Gemeinde gewählt. Der Rat der Gemeinde ist der Gemeindevertretung gegenüber verantwortlich. Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises trifft er Entscheidungen, wenn das Gesetz dies vorsieht. Der Rat der Gemeinde setzt sich aus dem Bürgermeister, dem/den stellvertretenden Bürgermeister(n) und weiteren aus den Reihen der Gemeindevertretung gewählten Ratsmitgliedern zusammen.

Zu den Aufgaben des Rates der Gemeinde gehören insbesondere die Vorbereitung von Anträgen für die Sitzungen der Gemeindevertretung und die Sicherstellung der Umsetzung der von ihm gefassten Beschlüsse sowie die Bewirtschaftung
genehmigter Haushaltsmittel. Er ist befugt, Gemeindeverordnungen zu erlassen, die Zuständigkeiten im Gemeindeamt zu bestimmen, dort Ressorts und Abteilungen einzurichten, die Erfüllung der Aufgaben durch Gemeindeamt und Kommis­sionen im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zu kontrollieren sowie gegenüber juristischen Personen und Organisationseinheiten, die von der Gemeindevertretung gegründet oder eingerichtet wurden, die Aufgaben des Gründers oder des Trägers wahrzunehmen.

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er übt die Befugnisse
des Rates der Gemeinde in Gemeinden aus, in denen kein Rat gewählt wird.
Im Einvernehmen mit dem Direktor des Bezirksamts ernennt und entlässt
der Bürgermeister den Geschäftsleiter des Gemeindeamtes.

Der Bürgermeister wird durch die Gemeindevertretung gewählt und durch den stellvertretenden Bürgermeister vertreten. Die Gemeindevertretung kann mehrere Stellvertreter wählen und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen. 

Der Bürgermeister setzt den Vollzug eines Beschlusses des Rates der Gemeinde aus, wenn er ihn für unrichtig hält.

In einer Statutarstadt fungiert der Oberbürgermeister als Bürgermeister;
auch ihm stehen Stellvertreter zur Seite.

Das Gemeindeamt (Gemeindeverwaltung) besteht aus dem Bürgermeister,
seinen Vertretern, dem Geschäftsleiter des Gemeindeamts (falls diese Funktion einge­richtet ist) und den dem Gemeindeamt zugeordneten Gemeindebediensteten. An der Spitze des Gemeindeamts steht der Bürgermeister. Im Bereich des eigenen Wirkungskreises nimmt das Gemeindeamt die ihr vom Rat der Gemeinde oder von der Gemeindevertretung übertragenen Aufgaben wahr.

Außerdem unterstützt es die Ausschüsse und Kommissionen bei ihrer Tätigkeit und trifft Entscheidungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Es übt auch den gesetzlich geregelten übertragenen Wirkungskreis aus. In Statutarstädten wird das Gemeindeamt als „Magistrat“ bezeichnet.

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