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Die rechtsprechende Gewalt (Judikative)

Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen der Republik von unab­hängigen Gerichten ausgeübt. Das tschechische Justizsystem besteht

aus dem Verfassungsgericht und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Verfassungsgericht ist das gerichtliche Organ für den Schutz der Verfassungsmäßigkeit. Sein Sitz ist in Brno (Brünn). Es entscheidet entweder durch Urteil (wenn es in der Sache entscheidet) oder durch Beschluss (in anderen Fällen). Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und gegen sie kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Das System der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Gericht und dem Obersten Verwaltungsgericht mit Sitz in Brno (Brünn), zwei Obergerichten mit Sitz in Praha (Prag) und Olomouc (Olmütz), acht Bezirksgerichten und 86 Kreisgerichten.

Bezirksgerichte sind das Stadtgericht in Prag, zuständig für die Stadt Prag, das Bezirksgericht in Prag, zuständig für die Mittelböhmische Region (s. Kapitel „Die Bezirke und ihre Organe“), das Bezirksgericht in České Budějovice (Budweis) mit Außenstelle in Tábor (Tabor), das Bezirksgericht in Plzeň (Pilsen), das Bezirksgericht in Ústí nad Labem (Aussig) mit Außenstelle in Liberec (Reichenberg), das Bezirksgericht in Hradec Králové (Königgrätz) mit Außenstelle in Pardubice (Pardubitz), das Bezirksgericht in Brno (Brünn) mit Außenstellen in Jihlava (Iglau) und Zlín (Zlin) und das Bezirksgericht in Ostrava (Ostrau) mit Außenstelle in Olomouc (Olmütz).

Die Kreisgerichte in Prag werden als Stadtbezirksgerichte bezeichnet (z. B. Stadtbezirksgericht für Prag 1). Das Kreisgericht in Brünn trägt die Bezeichnung „Stadtgericht Brünn“.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind diejenigen Bezirksgerichte sachlich zuständig, die durch spezialisierte Senate und Einzelrichter verhandeln und entscheiden. Gegen ihre Entscheidungen kann beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet z. B. auch über bestimmte positive und negative Kompetenzstreitigkeiten zwischen Organen der öffentlichen Verwaltung.

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