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Die Bezirke und ihre Organe

Seit dem 01.01.2001 gibt es in der Tschechischen Republik 14 Bezirke:

  1. die Hauptstadt Prag mit Sitz in Praha (Prag)

  2. den Bezirk „Středočeský kraj“ (Mittelböh­mische Region) mit Sitz in Praha (Prag)

  3. den Bezirk „Jihočeský kraj“ (Südböh­mische Region) mit Sitz in České Budějovice (Budweis)

  4. den Bezirk „Plzeňský kraj“ (Pilsner Region) mit Sitz in Plzeň (Pilsen)

  5. den Bezirk „Karlovarský kraj“ (Karlsbader Region) mit Sitz in Karlovy Vary (Karlsbad)

  6. den Bezirk „Ústecký kraj“ (Aussiger Region) mit Sitz in Ústí nad Labem (Aussig)

  7. den Bezirk „Liberecký kraj“ (Reichenberger Region) mit Sitz in Liberec (Reichenberg)

  8. den Bezirk „Královéhradecký kraj“ (Königgrätzer Region) mit Sitz in Hradec Králové (Königgrätz)

  9. den Bezirk „Pardubický kraj“ (Pardubitzer Region) mit Sitz in Pardubice (Pardubitz)

  10. den Bezirk „Vysočina“ (Böhmisch-Mährische Höhe) mit Sitz in Jihlava (Iglau)

  11. den Bezirk „Jihomoravský kraj“ (Südmäh­rische Region) mit Sitz in Brno (Brünn)

  12. den Bezirk „Olomoucký kraj“ (Olmützer Region) mit Sitz in Olomouc (Olmütz)

  13. den Bezirk „Moravskoslezský kraj“ (Mährisch-Schlesische Region) mit Sitz in Ostrava (Ostrau)

  14. den Bezirk „Zlínský kraj“ (Zliner Region) mit Sitz in Zlín (Zlin)

Bezirksorgane

Es gibt folgende Bezirksorgane:

  • Bezirksvertretung,

  • Rat des Bezirks,

  • Bezirkshauptmann (oder auch Regionspräsident),

  • Bezirksamt (oder auch Regionalamt),

  • besondere Bezirksorgane, die vom Bezirkshauptmann zur Ausübung des übertragenen Wirkungskreises eingesetzt werden, sofern das gesetzlich vorgesehen ist.

Die Bezirksvertretung kann Ausschüsse als Initiativ- und Kontrollorgane einsetzen (obligatorisch sind der Finanzausschuss, der Kontrollausschuss und der Ausschuss für Erziehung, Bildung und Beschäftigung). Der Rat des Bezirks setzt Kommissionen als Initiativ- und Beratungsorgane ein.

Bezirksvertretung

Die Bezirksvertretung besteht je nach Bevölkerungszahl des Bezirks aus 45 bis 65 Mitgliedern. Insbesondere ist es der Vertretung vorbehalten, dem Abgeordnetenhaus Gesetzesentwürfe vorzulegen, dem Verfassungsgericht Vorschläge zur Aufhebung von Rechtsvorschriften zu unterbreiten, wenn sie diese für gesetzeswidrig hält, allgemein verbindliche Satzungen des Bezirks zu erlassen, die Entwicklung des territorialen Bezirks zu koordinieren, Strategien für die Entwicklung der Region in Übereinstimmung mit Sondergesetzen zu genehmigen und über die gesetzlich
festgelegten Eigentumsrechte der Region zu entscheiden.

Rat des Bezirks

Der Rat des Bezirks ist das ausführende Organ des Bezirks im eigenen Wirkungskreis. Er kann über Angelegenheiten im übertragenen Wirkungskreis nur in
gesetzlich geregelten Fällen entscheiden.

Der Rat besteht aus dem Bezirkshauptmann, seinem/n Stellvertreter/n und
anderen Mitgliedern des Rates, die aus den Reihen der Ratsmitglieder gewählt
werden. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt je nach Bevölkerungszahl des Bezirks neun oder elf.

Der Rat bereitet Vorschläge und Unterlagen für die Sitzungen der Bezirksvertretung vor und sorgt für die Umsetzung der durch die Bezirksvertretung gefassten Beschlüsse. Er entscheidet auch über die gesetzlich geregelten Rechtshandlungen des Bezirks und beschließt über andere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des
Bezirks, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fallen.

Bezirkshauptmann

Der Bezirkshauptmann wird von der Bezirksvertretung gewählt und vertritt den Bezirk nach außen. Seine Befugnisse sind gesetzlich geregelt. Der Bezirkshauptmann setzt die Ausführung eines Beschlusses des Rates aus, wenn er ihn für falsch hält.
Der Bezirkshauptmann wird vom stellvertretenden Bezirkshauptmann vertreten.
Die Bezirksvertretung kann auch mehrere Stellvertreter wählen.

Bezirksamt

Das Bezirksamt nimmt im Rahmen des eigenen Wirkungskreises Aufgaben wahr, die ihr von der Bezirksvertretung und dem Rat des Bezirks zugewiesen werden, und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse und Kommissionen. Der Rat des Bezirks kann dem Bezirksamt nur im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten Aufgaben übertragen.

Das Bezirksamt entscheidet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des eigenen
Wirkungskreises selbstständig. Es erfüllt Aufgaben des übertragenen Wirkungs­kreises mit Ausnahme von Angelegenheiten, die durch Gesetz der Bezirksvertretung und dem Rat des Bezirks oder einem besonderen Organ übertragen wurden. 

Das Bezirksamt kontrolliert die Ausübung des übertragenen Wirkungskreises durch die Gemeinden. Im übertragenen Wirkungskreis übt es die Aufsicht über den
übertragenen Wirkungskreis der Gemeindeorgane aus (z. B. über die Rechts­widrigkeit von Verordnungen und Maßnahmen der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis).

Das Bezirksamt besteht aus einem dem Bezirkshauptmann unterstellten Direktor und dem Bezirksamt zugeordneten regionalen Mitarbeitern. Das Bezirksamt ist in Ressorts und Abteilungen unterteilt.

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